Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Königliche Gewerkschaft für Baumschul- und Blumenzwiebelprodukte (ANTHOS)
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Anwendbarkeit
1.1. Diese Bedingungen gelten nur für Verträge, bei denen eine der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitglied von Anthos ist, worunter im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen auch andere Unternehmen zu verstehen sind, die direkt oder indirekt mit einem Mitgliedsunternehmen von Anthos verbunden sind (z.B. Schwester-, Tochter- oder Muttergesellschaften des Mitglieds).
1.2. Wenn eine Vereinbarung auf diese Bedingungen verweist und nur Nicht-Mitglieder an dieser Vereinbarung beteiligt sind, gelten die nachstehenden Bedingungen nicht und verstoßen ebenfalls gegen das Gesetz und das Urheberrecht, es sei denn, Anthos hat eine schriftliche Genehmigung erteilt.
1.3. Für alle Angebote des Verkäufers und alle mit ihm abgeschlossenen Kaufverträge und deren Ausführung gelten diese Bedingungen.
1.4. Die Anwendbarkeit anderer Bedingungen, einschließlich der vom Käufer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.5. Eine Abweichung von diesen Bedingungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat und bezieht sich ausschließlich auf den betreffenden Vertrag.
1.6. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als Niederländisch abgefasst sind, ist bei Differenzen stets der niederländische Text maßgeblich.
1.7. In diesen Bedingungen bedeutet „schriftlich“ per Brief, per Telefax oder auf elektronischem Wege.

2. Angebote und Vertragsabschlüsse
2.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung schriftlich bestätigt hat und eine eventuell vereinbarte Zahlungssicherheit, einschließlich eines unwiderruflichen (bestätigten) Akkreditivs, ebenfalls schriftlich vom Verkäufer akzeptiert wurde. Jeder Vertrag wird vom Verkäufer unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass sich der Käufer, allein nach dem Ermessen des Kreditversicherers des Verkäufers, als ausreichend kreditwürdig für die monetäre Erfüllung des Vertrages erweist.
2.3 Nachträgliche Nebenabreden oder Änderungen sowie mündliche Zusagen von Mitarbeitern des Verkäufers oder in seinem Namen tätigen Agenten oder sonstigen Vertretern sind für den Verkäufer erst ab dem Zeitpunkt verbindlich, zu dem sie von ihm schriftlich bestätigt werden.

3. Preise
3.1 Alle Preise für die Waren werden in der vereinbarten Währung und ohne Umsatzsteuer festgelegt und verstehen sich ab Werk, (Geschäftssitz), Niederlande (EXW, Incoterms 2010), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Ändert sich nach der Auftragsbestätigung, aber vor der Lieferung der Produkte einer oder mehrere der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
3.3. Die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und Kontrolle durch NVWa und/oder Naktuinbouw gehen zu Lasten des Käufers. Alle Abgaben und/oder Steuern, die aufgrund des vom Verkäufer mit dem Käufer geschlossenen Vertrags fällig sind oder werden, sowohl direkte als auch indirekte, gehen ausschließlich und vollständig zu Lasten des Käufers und dürfen nicht von den dem Verkäufer geschuldeten Beträgen abgezogen werden.
3.4 Wenn der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, dass der Preis in einer anderen Währung als dem Euro lautet, gilt der Euro-Kurs am Tag der Auftragsbestätigung.

4. Zahlung
4.1 Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, hat die Zahlung für die vom Verkäufer verkauften Waren innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung zu erfolgen.
4.2 Das Zahlungsdatum ist das Wertstellungsdatum, an dem der Verkäufer die Zahlung erhält. Bei Bankzahlungen gilt als Zahlungsdatum der Tag, an dem die Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers erfolgt.
4.3 Der Käufer ist nicht zu einem Abzug, einer Aussetzung oder einem Skonto berechtigt, und auch der Rückgriff auf eine Verrechnung ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Käufer von Rechts wegen ab dem Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Handelsgeschäften ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Zinsen zu berechnen, während der Käufer auch für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten haftet, wobei letztere auf mindestens 15 % des einzutreibenden Betrags, mindestens jedoch auf 250 Euro festgesetzt werden.
4.4 Wird ein Auftrag in Teilen ausgeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, die Bezahlung der Teillieferungen vor Ausführung der übrigen Teillieferungen zu verlangen.
4.5 Der Verkäufer ist berechtigt, bei oder nach Abschluss des Vertrages vom Käufer vor der (weiteren) Erfüllung Sicherheit dafür zu verlangen, dass sowohl die Zahlungs- als auch die sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt werden. Die Weigerung des Käufers, die geforderte Sicherheit zu leisten, gibt dem Verkäufer das Recht, seine Verpflichtungen auszusetzen und den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
4.6 Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wenn bereits Kosten und Zinsen angefallen sind, werden mit der Zahlung zunächst die Kosten, dann die Zinsen und erst danach die Hauptsumme verrechnet.

5. Lieferung
5.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk (Geschäftssitz), Niederlande (EXW, Incoterms 2010).
5.2 Obwohl die angegebene Lieferzeit so weit wie möglich eingehalten wird, handelt es sich dabei nur um eine ungefähre Lieferzeit, die niemals als Frist angesehen werden kann. Der Verkäufer gerät erst dann in Verzug, wenn er vom Käufer schriftlich in Verzug gesetzt worden ist und dieser ihm Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, und der Verkäufer dies nicht getan hat.
5.3 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald ein Vertrag gemäß Artikel 2.2 zustande gekommen ist.
5.4 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge verspäteter Lieferung, wenn und soweit die verspätete Lieferung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers gehen, einschließlich der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung durch Lieferanten.
5.5 Die nicht rechtzeitige Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch den Käufer setzt die Lieferverpflichtung des Verkäufers aus.
5.6 Wenn keine Lieferbedingungen vereinbart wurden und die Lieferung auf Abruf erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, Herbstlieferungen vor dem 15. Dezember des betreffenden Jahres und Frühjahrslieferungen nach dem 1. April vorzunehmen.
5.7 Wurzeln müssen bis zum 15. April, Topf- und Containerpflanzen bis zum 15. Mai geliefert werden. Abweichungen müssen schriftlich mitgeteilt werden. Bei Lieferungen auf Abruf hat der Verkäufer immer das Recht, Ballen- und Topfpflanzen nach dem 15. Mai zu liefern. Bei Verträgen, die nach dem 15. Mai geschlossen werden, hat der Verkäufer das Recht, innerhalb von 14 Tagen zu liefern.
5.8 Im Falle eines Antrags auf Verschiebung der Herbstlieferung auf einen Zeitpunkt nach dem 15. Dezember erhöht sich der Preis um 3 %.

5.9 Im Falle eines Antrags auf Verschiebung der Frühjahrslieferung auf den Herbst gehen alle Kosten, die zur Ermöglichung dieser Verschiebung anfallen, zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus werden dem Käufer bereits zu diesem Zeitpunkt mindestens 50 % des Rechnungsbetrags in Rechnung gestellt.
5.10 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren in Teilen zu liefern; in diesem Fall gelten die in Artikel 4 beschriebenen (Zahlungs-)Bedingungen auch für jede Teillieferung.

6. Höhere Gewalt
6.1 Im Falle höherer Gewalt – als solche gelten Anbaufehler, Viren, Naturkatastrophen, Streiks, Feuer, Ein- und Ausfuhrbehinderungen – oder im Falle anderer Umstände, infolge derer die Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig verlangt werden kann, hat der Verkäufer das Recht, nach seiner Wahl ohne gerichtliches Einschreiten und ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein, entweder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder die Ausführung dieses Vertrags auszusetzen, bis die Situation der höheren Gewalt beendet ist.
6.2 Wenn der Vertrag vom Verkäufer bereits teilweise ausgeführt wurde, hat der Käufer den Verkaufspreis der gelieferten Waren zu zahlen.

7. Anzeige
7.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei Lieferung auf sichtbare und/oder sofort erkennbare Mängel zu untersuchen. Als solche gelten alle Mängel, die durch normale Sinneswahrnehmung oder eine einfache stichprobenartige Überprüfung festgestellt werden können. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet zu prüfen, ob die gelieferte Ware auch in anderer Hinsicht der Bestellung entspricht. Durch die Nichteinhaltung der Überwachungspflicht verliert der Käufer jegliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer.
7.2 Weicht die gelieferte Ware in Anzahl, Menge und Gewicht um weniger als 10 % von dem Vereinbarten ab, so ist der Käufer dennoch zur Abnahme der gelieferten Ware verpflichtet.
7.3 Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität der gelieferten Waren müssen schriftlich und spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach der Lieferung eingereicht werden. Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können (nicht sichtbare Mängel), müssen dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung, in jedem Fall aber vor Ablauf der ersten Vegetationsperiode nach der Lieferung mitgeteilt werden. Nach Überschreitung dieser Fristen wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Lieferung genehmigt hat und Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden können.
7.4 Die Reklamation muss eine Beschreibung des Mangels enthalten, und dem Verkäufer muss auf erstes Anfordern die Möglichkeit gegeben werden, die Reklamation zu untersuchen.
Der Käufer muss dem Verkäufer gestatten, die betreffende Ware durch einen Sachverständigen oder eine unabhängige Prüfstelle prüfen zu lassen. Wird der Beanstandung durch den Sachverständigen stattgegeben, so gehen die Kosten der Überprüfung zu Lasten des Verkäufers. Wird der Fall für unbegründet erklärt, so gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.
7.5 Wenn der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig eine Reklamation gemeldet hat und der Verkäufer die Reklamation anerkannt hat, ist der Verkäufer nach seinem Ermessen nur verpflichtet, das Fehlende zu liefern, die gelieferte Ware zu ersetzen oder einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zu erstatten.
7.6 Die Einreichung einer Reklamation bewirkt keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Käufers, es sei denn, der Verkäufer stimmt dieser Aussetzung ausdrücklich zu.
7.7 Die Rücksendung der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers und kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.

8. Haftung
8.1. Der Verkäufer haftet niemals für das Nachwachsen oder Blühen der gelieferten Ware. Es liegt jederzeit in der Verantwortung des Käufers, zu beurteilen, ob die Bedingungen, einschließlich der klimatischen, für die Waren geeignet sind.
8.2. Der Verkäufer garantiert die Echtheit der Arten der von ihm gelieferten Pflanzen.

8.3. Die Pflanzennamen werden gemäß der Nomenklatur der Gehölze und der Nomenklatur der Stauden beschrieben, die von PPO in Lisse veröffentlicht werden.
8.4 Abgesehen von der gesetzlichen Haftung aufgrund zwingender Vorschriften und außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer niemals für einen vom Käufer erlittenen Schaden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, Handelsverluste, Umweltschäden, Schäden durch entgangenen Gewinn oder Schäden aus der Haftung gegenüber Dritten.
8.5 Wenn und soweit ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 8.4 eine Haftung des Verkäufers, aus welchem Grund auch immer, besteht, ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem Nettorechnungswert der betreffenden Waren entspricht.
8.6 Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, für die der Verkäufer nach diesen Bedingungen nicht haftet.
8.7 Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit den vom Käufer an diese Dritten gelieferten Produkten entstanden sind, es sei denn, es wird rechtskräftig festgestellt, dass diese Ansprüche eine unmittelbare Folge von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers sind und der Käufer darüber hinaus nachweist, dass ihn in dieser Hinsicht kein Verschulden trifft.
8.8. Sind in der Anlage latente Infektionen vorhanden, so stellt dies einen nicht zurechenbaren Mangel seitens des Verkäufers dar, es sei denn, der Käufer weist nach a) dass der Verkäufer diese latenten Infektionen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder (b) dass der Verkäufer vor dem Verkauf Kenntnis von diesen latenten Infektionen hatte, den Käufer aber nicht darüber informiert hat.

9. Stornierung
9.1. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Bestellung zu stornieren, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung seine früheren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer oder gegenüber anderen Gläubigern noch nicht erfüllt hat. Der Verkäufer kann dieses Recht auch ausüben, wenn er die Informationen über die Kreditwürdigkeit des Käufers für unzureichend hält. Der Käufer kann aus einer solchen Stornierung keinerlei Rechte ableiten und wird vom Verkäufer niemals haftbar gemacht werden können.
9.2. Die Stornierung einer Bestellung durch den Käufer ist grundsätzlich nicht möglich. Storniert der Käufer dennoch die gesamte Bestellung oder einen Teil davon, aus welchem Grund auch immer, ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, dies zu akzeptieren, wenn die Ware noch nicht dem Spediteur zum Versand übergeben wurde, und unter der Bedingung, dass der Käufer eine Stornogebühr in Höhe von mindestens 30 % des Rechnungswerts der stornierten Ware zuzüglich Mehrwertsteuer zahlt. In diesem Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und noch entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten für Vorbereitung, Pflege, Lagerung und dergleichen) in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Ersatz des entgangenen Gewinns und anderer Schäden.
9.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt wird. Verweigert der Käufer die Annahme, so ist der Verkäufer berechtigt, diese Waren anderweitig zu verkaufen, und der Käufer haftet für die Preisdifferenz sowie für alle anderen Kosten, die dem Verkäufer daraus entstehen, einschließlich der Lagerkosten.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Das Eigentum an den vom Verkäufer gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn alle vom Verkäufer in Rechnung gestellten Beträge samt Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten sowie alle Forderungen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus diesem Vertrag oder anderen Vereinbarungen vollständig bezahlt sind. Die Ausstellung eines Schecks oder eines anderen Handelspapiers gilt in diesem Zusammenhang nicht als Zahlung.
10.2 Der Verkäufer ist berechtigt, die verkauften Waren sofort zurückzunehmen, wenn der Käufer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen in irgendeiner Weise nicht nachkommt. In einem solchen Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer zu diesem Zweck Zugang zu seinen Grundstücken und Gebäuden zu gewähren.

10.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware getrennt von der übrigen Ware zu lagern, um die Ware des Verkäufers weiterhin unterscheiden zu können.
10.4 Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, kann der Käufer
außerhalb ihrer normalen Geschäftstätigkeit nicht veräußern, belasten, verpfänden oder
anderweitig in die Verfügungsgewalt von Dritten bringen.
Der Käufer darf jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt hat oder zu dem über ihn der Konkurs eröffnet wurde, nicht über die Waren im normalen Geschäftsverkehr verfügen.

11. Sanktionen
11.1 Der Käufer sichert zu, dass er alle Verpflichtungen und Beschränkungen, die sich aus den anwendbaren Sanktionsvorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union, der Niederlande und jedes anderen Landes, das für die Erfüllung des geschlossenen Vertrages relevant ist oder werden kann („Sanktionsrecht“), ergeben, einhält und weiterhin einhalten wird.
11.2 Der Käufer garantiert insbesondere, dass er die gekaufte Ware weder direkt noch indirekt an (juristische) Personen, Körperschaften, Gruppen oder (staatliche) Organisationen, die nach Sanktionsrecht sanktioniert sind, verkauft, überträgt, liefert oder anderweitig zur Verfügung stellt.
11.3 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass alle Verpflichtungen aus diesem Artikel auch denjenigen auferlegt werden, an die er die vom Verkäufer bezogenen Waren weiterverkauft oder liefert.
11.4 Wenn der Käufer die Verpflichtungen, die sich für ihn aus diesem Artikel ergeben, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder zu kündigen, ohne dass der Verkäufer zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, und mit voller Schadenersatzpflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer, alles nach Ermessen des Verkäufers.

12. Korruptionsbekämpfung
12.1 Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit alle Verpflichtungen und Beschränkungen einzuhalten, die sich aus allen anwendbaren Antikorruptionsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Niederlande und jedes anderen Landes ergeben, das für die Erfüllung des geschlossenen Vertrags relevant ist oder werden kann („Antikorruptionsvorschriften“).
12.2 Das Anbieten und die Annahme von Geld, Geschenken, Präsenten, Reisen, Bewirtung oder anderen Gegenleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer durch Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsleitung des Kunden, die als Anreiz für ein bestimmtes Verhalten gedacht sind oder als solche wahrgenommen werden können, ist streng verboten.
12.3 Der Kunde darf weder direkt noch indirekt einer politischen Partei, einer Kampagne, einer Regierungsbehörde, einem Beamten oder (Mitarbeitern von) öffentlichen Einrichtungen, staatlichen Unternehmen, Organisationen, internationalen Institutionen etwas anbieten, versprechen oder geben, um ein Geschäft oder einen anderen unzulässigen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer zu erhalten oder zu behalten.
12.4 Der Käufer darf im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer nichts aus einer Geschäftsbeziehung anbieten, versprechen, geben oder annehmen, es sei denn, es besteht ein triftiger Grund dafür und es ist im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs angemessen und entspricht im Übrigen den örtlichen Gesetzen.
12.5 Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn er von einer Situation bei der Vertragserfüllung erfährt, die gegen Antikorruptionsgesetze verstoßen könnte.
12.6 Wenn der Käufer den Verpflichtungen, die sich für ihn aus diesem Artikel ergeben, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Inverzugsetzung und ohne jegliche Schadensersatzpflicht seitens des Verkäufers und mit voller Schadensersatzpflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer auszusetzen oder zu kündigen, und zwar nach Ermessen des Verkäufers.
13. Auflösung und Aussetzung
13.1 Für den Fall, dass der Käufer den sich für ihn aus dem abgeschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt, oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass dies der Fall sein könnte, sowie im Falle der Beantragung eines Zahlungsaufschubs, des Konkurses oder der Liquidation des Käufers und im Falle seines Todes oder der Auflösung oder Beendigung des Käufers, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, oder bei einer Änderung seiner Gesellschaftsform oder in Auflösung oder Beendigung des Käufers, wenn es sich bei dem Käufer um ein Unternehmen handelt, oder bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse oder der Leitung des Unternehmens oder der Einbringung der Tätigkeiten des Unternehmens ist der Verkäufer berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten den Vertrag für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.
13.2 Die Forderung des Verkäufers in Bezug auf den bereits erfüllten Teil des Vertrages sowie der Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, der sich aus der Aussetzung oder Auflösung ergibt, sind sofort fällig und zahlbar.

14. Rechte an geistigem Eigentum
14.1. Der Verkäufer behält sich alle Rechte vor, die ihm auf dem Gebiet des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den vom Verkäufer gelieferten Waren zustehen.
14.2 In den Fällen, in denen aus dem vom Verkäufer verwendeten Katalog oder aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag hervorgeht, dass eine Sorte unter Sortenschutz steht – was durch die Angabe (R)/PBR hinter dem Namen der betreffenden Sorte angezeigt wird -, ist der Käufer an alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Recht gebunden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung hat zur Folge, dass der Käufer für alle daraus resultierenden Schäden gegenüber dem Verkäufer und Dritten haftet.

15. Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unanwendbar sein oder gegen die öffentliche Ordnung oder das Gesetz verstoßen, so gilt nur die betreffende Bestimmung als nicht geschrieben, während die Bedingungen im Übrigen in vollem Umfang gültig und wirksam bleiben.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, das Herausgeforderte in ein rechtsgültiges zu ändern.

16. Zuständiges Gericht / anwendbares Recht
16.1 Alle Streitigkeiten, auch wenn sie nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden, unterliegen dem Urteil des für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gerichts, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, die Streitigkeit einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen, wenn er dies wünscht.
16.2 Die Bestimmungen in Artikel 14.1 lassen das Recht des Verkäufers unberührt, eine Entscheidung durch ein Einzelschiedsgericht der Internationalen Handelskammer gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer zu erwirken. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam in den Niederlanden. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt.
16.3 Auf alle vom Verkäufer unterbreiteten Angebote und Offerten sowie auf alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.

Art.8.8 hinzugefügt Feb 2017
Art. 11 und 12 hinzugefügt Jan 2018

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Lösung
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Bedingungen am Wachstumsstandort
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Farbe der Blüte
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Höhe Erwachsene
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